Der Bundesrat hat am 14. November 2022 der Soforthilfe für Gaskunden zugestimmt und damit den Weg für die erste Stufe der so genannten Gaspreisbremse frei gemacht. Hier erfahren Sie stets aktuell, was das für VBH-Kunden bedeutet und wann Sie aktiv werden müssen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber hinaus gehende Fragen derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten können und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen.
Soforthilfe für VBH-Erdgaskunden
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Dazu gehört die Soforthilfe für Erdgaskunden. Diese überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.
Um die Haushalte und kleine Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen mit einem Gasverbrauch unter 1.500 MW/h automatisch. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen jedoch dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Für diese Kunden erfolgt keine vorläufige Entlastung im Dezember, stattdessen wird der Erstattungsbetrag mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben.
Im kommenden Jahr soll die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Nutzen Sie unsere Energiespartipps auf der Homepage.
Aufgrund der noch nicht abschließend feststehenden gesetzlichen Grundlage bezüglich dem Entlastungspaket für Fernwärmekunden erfolgt eine ähnliche Information in ca. 14 Tagen.
Lastschrifteinzug (SEPA Lastschrift; Einzugsermächtigung)
- Im Dezember 2022 wird VBH keinen Abschlag von Ihrem Konto abbuchen.
- Ab Januar bucht VBH den monatlichen Abschlag wieder wie gewohnt ab.
- Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe der Abschlagszahlung kommen.
Dauerauftrag
Sie haben einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse eingerichtet und überweisen damit jeden Monat Ihren Abschlag automatisch.
Sie haben jetzt 2 Möglichkeiten:
1. Möglichkeit
- Sie setzen den Dauerauftrag für Dezember 2022 aus.
- Für Januar 2023 müssen Sie daran denken, den Dauerauftrag wieder zu aktivieren.
- Die Soforthilfe weisen wir eindeutig auf Ihrer nächsten Jahresrechnung aus.
2. Möglichkeit
- Sie lassen im Dezember Ihren Dauerauftrag normal weiterlaufen.
- Ihr monatlicher Abschlag wird wie gewohnt im Dezember überwiesen.
- Ihre Zahlung gleicht in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung aus. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe der Abschlagszahlung kommen.
Barzahlung
Sie überweisen Ihren monatlichen Abschlag üblicherweise selbst.
Sie haben jetzt 2 Möglichkeiten:
1.Möglichkeit
- Im Dezember 2022 überweisen Sie den monatlichen Abschlag nicht.
- Den Januarabschlag überweisen Sie wieder wie gewohnt.
- Die Soforthilfe weisen wir eindeutig auf Ihrer nächsten Jahresrechnung aus.
2. Möglichkeit
- Sie überweisen im Dezember Ihren Abschlag.
- Ihre Zahlung gleicht in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung aus. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe der Abschlagszahlung kommen.
Presse-Kontakt:
Steven Knobel
Leiter Vertrieb
steven.knobel@vbh-hoy.de