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Dezember Soforthilfe auch für VBH-Fernwärmekunden

Bereits am 21.11.2022 informierte VBH öffentlich darüber, dass anspruchsberechtigte Erdgaskunden von den sogenannten Dezember Soforthilfen profitieren. Entsprechend den Inhalten aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die Entlastungen ebenso an die anspruchsberechtigten Fernwärmekunden vollumfänglich weitergegeben.

Wer hat Anspruch?

  • Alle Wärmekunden (zum Stichtag 01. Dezember 2022), die mit uns in einem direkten Wärmelieferverhältnis stehen und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) beziehen

Detailliertere Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe entnehmen Sie bitte § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG.

Wie errechnet sich der endgültige Betrag der Entlastung?

Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich 20 % bemisst. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und endgültigen Betrag der Entlastung erfolgt hier nicht.

Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Im kommenden Jahr soll die sogenannte Preisbremse die entstehenden Kosten weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. Nutzen Sie unsere Energiespartipps auf unserer Homepage www.vbh-hoy.de.

Presse-Kontakt:
Steven Knobel
Leiter Vertrieb
steven.knobel@vbh-hoy.de